4,8 Google MeisterbetriebHerstellerdiagnose XENTRY · ODIS · ISTAHardegsen b. Göttingen

Eintragungs-Kategorien

Typische Eintragungs-Vorgänge nach StVZO. Welcher Weg gilt, entscheidet eine einzige Frage: Liegt für ein ein- oder angebautes Teil eine eigene Genehmigung vor? Die Prüfgebühr legt die Prüforganisation fest; sie richtet sich nach dem Prüfumfang — eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO umfasst die Kontrolle der Genehmigungsauflagen, eine Einzelabnahme nach § 21 StVZO die vollständige Begutachtung von Mehrleistung, Bremsanlage, Reifen und Abgasverhalten. Genannte Spannen sind Erfahrungswerte, keine Zusage.

Leistungssteigerung (Stage 1)

§ 19 Abs. 2 StVZO → Einzelabnahme nach § 21 StVZO

Eine Kennfeld-Optimierung erhöht Leistung und Drehmoment. Die Betriebserlaubnis erlischt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO, sobald durch die Änderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird — bei einer Mehrleistung ist beides zu prüfen und regelmäßig zu bejahen. Für Softwareänderungen an Fahrzeugen im Verkehr verweist § 19 Abs. 2 StVZO zusätzlich auf die amtlich bekannt gemachten Vorschriften und den Stand der Technik. Der Weg über § 19 Abs. 3 StVZO setzt ein ein- oder angebautes Teil voraus, für das eine ABE, eine Bauartgenehmigung oder eine EU-/ECE-Genehmigung vorliegt. Bei einer individuell auf Ihren Motor abgestimmten Datei wird kein Teil ein- oder angebaut, und eine Bauteilgenehmigung gibt es dafür nicht. Der Weg führt deshalb über das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO. Grundlage ist das Messprotokoll aus Vorher- und Nachher-Messung (Straßenmessung mit OBD-Datenlogger und GPS-Messtechnik). Der Sachverständige begutachtet das gesamte Fahrzeug: Mehrleistung, Bremsanlage, Reifen und Abgasverhalten.

Kosten: Prüfgebühr nach Aufwand — festgesetzt durch die Prüforganisation
Aufwand: Abstimmung mit der Prüfstelle vorab + Messprotokoll

Höchstgeschwindigkeits-Aufhebung

§ 19 Abs. 2 StVZO, § 15 Abs. 1 Nr. 4 FZV — Einzelabnahme nach § 21 StVZO

Hier entscheidet die Herkunft der Freischaltung. Ist die höhere Höchstgeschwindigkeit vom Fahrzeughersteller für Ihren Typ genehmigt und wird sie herstellerseitig freigeschaltet — etwa beim AMG-Drivers-Package, beim BMW-M-Driver's-Package oder bei der Audi-S-Mode-Aktivierung —, entspricht das Fahrzeug weiterhin seiner Genehmigungsgrundlage. Fehlt diese Grundlage, ist § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO zu prüfen: Eine höhere bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit lässt eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten, sobald Reifen oder Bremsanlage nicht dafür ausgelegt sind — dann ist die Betriebserlaubnis erloschen und es folgt die Einzelabnahme nach § 21 StVZO. Geprüft wird in beiden Fällen, ob Reifen und Bremsanlage zur neuen Höchstgeschwindigkeit passen: Geschwindigkeitsindex Y bis 300 km/h, ZR über 240 km/h nur mit Freigabe des Reifenherstellers. Unabhängig vom Weg ist die erhöhte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Zulassungsbehörde nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 FZV unverzüglich mitzuteilen.

Kosten: Prüfgebühr nach Aufwand — festgesetzt durch die Prüforganisation
Aufwand: Prüfung der Genehmigungslage + Reifen-Prüfung

Sport-Auspuff-Anlage

§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO, § 49 StVZO

Für Austausch-Schalldämpferanlagen mit EU-Typgenehmigung oder ECE-Genehmigung bleibt die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO erhalten, sofern die Einschränkungen und Einbauanweisungen der Genehmigung eingehalten sind. Trägt die Anlage stattdessen eine ABE nach § 22 StVZO oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO, deren Wirksamkeit von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängt, führt der Weg über § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVZO — die Abnahme ist dann unverzüglich durchzuführen. Die materielle Anforderung an das Geräuschverhalten steht in § 49 StVZO in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014. Maßstab der Standgeräusch-Messung ist der für Ihr Fahrzeug eingetragene Wert aus den Zulassungspapieren, nicht ein pauschaler Grenzwert.

Kosten: ~80–150 € Prüfgebühr + Geräusch-Messung
Aufwand: Einbau + Termin-Koordination

Sport-Katalysator / Downpipe

§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO, § 47 StVZO

Ein Austausch-Katalysator (typisch 100- oder 200-Zellen) braucht eine eigene EU- oder ECE-Genehmigung für Ihren Fahrzeugtyp; dann läuft die Änderung über § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO, sofern die Einschränkungen und Einbauanweisungen der Genehmigung beachtet sind. Ohne Genehmigung verschlechtert der Umbau das Abgasverhalten und lässt die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO erlöschen — dann greift § 21 StVZO. Die Abgasuntersuchung nach § 29 StVZO in Verbindung mit Anlage VIII prüft den Betriebszustand Ihres Fahrzeugs; sie ersetzt keine Typgenehmigung. Anlagen ohne wirksamen Katalysator sind nicht genehmigungsfähig.

Kosten: ~80–150 € Prüfgebühr + AU
Aufwand: Einbau + AU

Hardware-Modifikationen (Stage 2/3)

§ 19 Abs. 3 StVZO je genehmigtem Bauteil — sonst § 21 StVZO

Hier zählt jedes Bauteil einzeln. Für Auspuffanlagen und Austausch-Katalysatoren liegt häufig eine EU- oder ECE-Genehmigung vor — dieser Teil der Änderung läuft dann über § 19 Abs. 3 StVZO. Für Hybrid-Turbolader und Ladeluftkühler-Upgrades gibt es eine solche Bauteilgenehmigung praktisch nicht; zusammen mit der zugehörigen Kennfeld-Anpassung führt der Weg über die Einzelabnahme nach § 21 StVZO. Wir sagen Ihnen vor der Auftragserteilung, welcher Teil Ihres Aufbaus über welchen Weg läuft — und welcher Teil den Prüfaufwand bestimmt.

Kosten: Prüfgebühr nach Aufwand — festgesetzt durch die Prüforganisation
Aufwand: Einbau + Abstimmung mit der Prüfstelle vorab

Klappen-Auspuff-Steuerung

§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO, § 49 StVZO

Elektronisch gesteuerte Klappen-Auspuff-Anlagen mit EU- oder ECE-Genehmigung laufen über § 19 Abs. 3 StVZO — vorausgesetzt, die Einbauanweisungen und Einschränkungen der Genehmigung werden eingehalten. Dazu gehört regelmäßig, dass das Geräuschverhalten in jeder Klappen-Stellung innerhalb der genehmigten Werte bleibt.

Kosten: ~100–180 € Prüfgebühr + Geräusch-Messung
Aufwand: Einbau + Termin-Koordination

Zwei Wege — und was in jedem verlangt wird

Änderungsabnahme

§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVZO i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 5 StVZO

Wann: Für das ein- oder angebaute Teil liegt eine eigene Genehmigung vor. Bei einer EU-Typgenehmigung oder einer ECE-Genehmigung (Nr. 2) genügt es, dass Einschränkungen und Einbauanweisungen beachtet sind. Bei einer ABE nach § 22 StVZO oder einer Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO (Nr. 1) kommt es darauf an, ob deren Wirksamkeit von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht wurde: Ist sie das, greift Nr. 3 und die Abnahme ist unverzüglich durchzuführen.

Was geprüft wird: ob das Teil zu Ihrem Fahrzeug gehört und ob die Einschränkungen und Einbauanweisungen der Genehmigung eingehalten sind. Werden sie nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis trotz Genehmigung.

Was Sie mitbringen: Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Genehmigungsunterlage des Teils in Abdruck oder Ablichtung.

Danach: Die abnehmende Stelle bestätigt den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau auf dem Nachweis unter Angabe von Fahrzeughersteller, Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer. Diesen Nachweis führen Sie mit, solange die Zulassungsbescheinigung Teil I keinen entsprechenden Eintrag enthält.

Einzelabnahme

§ 21 StVZO — der Regelfall bei individueller Kennfeld-Bearbeitung

Wann: Es gibt kein genehmigtes Teil, auf das sich die Änderung stützen lässt. Die Betriebserlaubnis ist nach § 19 Abs. 2 StVZO erloschen — und genau das ist die Bedingung: Gehört Ihr Fahrzeug zu einem genehmigten Typ, ist eine Begutachtung nach § 21 Abs. 1a StVZO nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO erloschen ist.

Was geprüft wird: das gesamte Fahrzeug. Der Sachverständige beschreibt es im Gutachten, führt in einer Anlage die technischen Vorschriften auf, auf deren Grundlage die Betriebserlaubnis erteilt werden kann, und stellt zusätzlich die Änderungen dar, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben.

Was Sie mitbringen: Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Teil II ist nach § 21 Abs. 4 StVZO mit dem Antrag bei der Zulassungsbehörde vorzulegen.

Danach: Das Gutachten allein ist noch keine Betriebserlaubnis. Den Antrag stellt der Verfügungsberechtigte bei der Zulassungsbehörde; diese überträgt die Angaben aus dem Gutachten in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in Teil II.

Zwischen Optimierung und Abnahme gilt § 19 Abs. 5 StVZO: Ist die Betriebserlaubnis erloschen, darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden. Zulässig sind allein Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, mit den bisherigen oder mit roten Kennzeichen. Wir planen den Abnahmetermin deshalb, bevor wir ein Kennfeld anfassen.

Erforderliche Unterlagen

Diese Unterlagen gehören zur TÜV-Eintragung. Soweit die Beschaffung von Hardware-Lieferanten abhängt, übernehmen wir die Koordination für Sie.

Risiken bei NICHT-Eintragung

Nicht eingetragene Tuning-Änderungen haben konkrete rechtliche Folgen — unabhängig davon, ob das Fahrzeug technisch einwandfrei fährt.

Erlöschen der Betriebserlaubnis

Nach § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, wenn eine Änderung eine Gefährdung erwarten lässt oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert. Ist sie erloschen, darf das Fahrzeug nach § 19 Abs. 5 StVZO nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden — zulässig sind allein Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen.

Regress und Leistungskürzung

Die Kfz-Haftpflicht reguliert den Schaden des Unfallgegners weiter, kann den Halter aber in Regress nehmen. In der Kasko drohen Leistungskürzung bis Leistungsverweigerung, wenn die nicht gemeldete Leistungssteigerung den Schaden beeinflusst hat.

Bußgeld bei Kontrolle

Wer ein Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb nimmt und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, zahlt beim Pkw 90 Euro und erhält einen Punkt im Fahreignungsregister. Ordnet der Halter die Inbetriebnahme an oder lässt sie zu, sind es 135 Euro und ebenfalls ein Punkt. Für uns als Betrieb gilt dieselbe Ordnung von der anderen Seite: Ein Gewerbetreibender, der eine Änderung vornimmt, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, zahlt 400 Euro. Deshalb klären wir den Eintragungsweg, bevor wir arbeiten.

Keine Prüfplakette bei der HU

Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, darf nach § 19 Abs. 2 StVZO keine Prüfplakette zugeteilt werden. Die Verwaltungsbehörde kann zusätzlich ein Gutachten oder die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.

Werkstatt-Ablauf

  1. Beratung und Auswahl der Bauteile

    Wir prüfen, ob es für die gewünschte Änderung ein genehmigtes Bauteil gibt, und sagen Ihnen, welcher Eintragungsweg daraus folgt — vor der Auftragserteilung, nicht danach.

  2. Abstimmung mit der Prüforganisation

    Vor der Arbeit klären wir mit dem amtlich anerkannten Sachverständigen, welche Nachweise er für Ihr Fahrzeug verlangt: Messprotokoll, Genehmigungsunterlagen, Bremsen- und Reifenfreigaben.

  3. Einbau und Kennfeld-Bearbeitung

    Fachgerechter Einbau in unserer Werkstatt, abgestimmt auf Ihren Befund. Der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau wird später durch die abnehmende Stelle bestätigt, nicht durch uns.

  4. Messprotokoll (bei Leistungssteigerung)

    Messprotokoll aus der Straßenmessung (OBD-Datenlogger + GPS) mit Vorher-/Nachher-Diagramm und den neuen kW- und Nm-Werten als Grundlage für den Sachverständigen.

  5. Termin-Koordination mit der Prüfstelle

    Wir stimmen den Termin mit TÜV Nord oder Dekra ab, stellen die Unterlagen zusammen und begleiten Sie auf Wunsch zum Abnahme-Termin.

  6. Abnahme, Zulassungsbehörde, Versicherung

    Beim Weg über § 19 Abs. 3 StVZO bestätigt die abnehmende Stelle den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau auf dem Nachweis, den Sie mitführen, bis die Zulassungsbescheinigung Teil I den Eintrag trägt. Beim Weg über § 21 StVZO erstellt der Sachverständige das Gutachten; die neue Betriebserlaubnis erteilt die Zulassungsbehörde und überträgt die Werte in Ihre Papiere. Eine geänderte Nennleistung ist der Zulassungsbehörde nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 FZV unverzüglich mitzuteilen — dabei sind Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen; bei erhöhter bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit greift Nr. 4. Anschließend melden Sie die neue Leistungsangabe Ihrer Versicherung.

TÜV-Eintragung anfragen

Nennen Sie uns über das Formular Fahrzeug, geplante Änderung und Ihr Anliegen. Wir prüfen, welcher Eintragungsweg für Ihr Fahrzeug gilt, stimmen die geforderten Nachweise mit der Prüforganisation ab und melden uns mit einer belastbaren Einordnung bei Ihnen.

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